Auflagen zu CORONA - MaMi's - Imbiss, Catering und Verkauf

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Hygienekonzept:
 
MaMi’s Imbiss, Catering und Verkauf
 
1.
Der Ein- und Ausgang auf unserem Gelände ist voneinander getrennt. Diese sind mit Schildern markiert und baulich voneinander getrennt.

 
Die Ausgabe von Speisen und Getränken erfolgt ausschließlich am Imbisswagen. Bestellt und bezahlt werden die Speisen und Getränke am Fenster 1. Ausgabe erfolgt an Fenster 2. Es werden keine Speisen und Getränke serviert. Vor der Ausgabestelle ist ein Wartebereich mit den Mindestabständen von 1,50 m markiert. Es muss jeder Kunde solange warten bis die Speisen und Getränke zubereitet sind. Erst dann kann der nächste Kunde bedient werden.
 
Die bestellten Speisen und Getränke müssen sofort bezahlt werden. Dadurch können die Kunden ohne nochmals an den Imbisswagen zu müssen das Gelände verlassen. Auf dem Weg zum Ausgang können sie das gebrauchte Geschirr in einen Sammelbehälter geben.
 
Sitzplätze sind an insgesamt 5 Tischen vorhanden, die räumlich weit genug auf unserem Gelände getrennt sind (siehe Skizze). An den Tischen darf max. 2 Personen mit Mindestabstand von 1,50 m Platz nehmen, ausgenommen sie sind Angehörige aus einem Haushalt. Außerdem stehen noch 2 Stehtische zur Verfügung, die so aufgestellt sind, dass der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten wird.
 
Die Toilettenanlage darf nur einzeln betreten werden. Wenn ein Kunde die Toilette betritt muss er das Schild an der Eingangstür auf „besetzt“ drehen und beim Verlassen der Toilette das Schild an der Tür wieder auf „frei“ drehen. Der Wartebereich vor der Toilette ist mit dem Mindestabstand von 1,50 m markiert.
 
Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung.
 
Auf den Tischen werden keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung, sowie Tischdecken oder Sitzkissen platziert. Salz, Pfeffer und Zucker kann in Einzelverpackungen bestellt werden. Besteck wird mit den Speisen ausgegeben.
 
Für die geeigneten Hygienemaßnahmen steht in der Toilette ein Handwaschbecken mit Einzelhandtüchern, sowie ein Desinfektionsmittel zur Verfügung. Hinweise sind an der Toilettentür angebracht.
 
Aushänge und Hinweise zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen sind auf dem Gelände ausgehängt. Der Hygieneplan liegt auf den Tischen zur Beachtung aus. Verstoßen die Kunden gegen das vorliegende Hygienekonzept erfolgt keine Bedienung.
 
 
Mit dem vorliegenden Hygienekonzept sind alle Vorgaben der Landesregierung erfüllt, so dass wir uns freuen Euch wieder bei uns vor Ort begrüßen zu können. Wir bitten darum das Ihr Euch an diese Vorgaben haltet, damit wir alle zusammen gesund und heil durch die Pandemie kommen.
 
Schön das Ihr da seid, viel Spaß und Guten Appetit wünschen Euch
 
Manuela und Michael

Auszug aus:
Kommentierte Fassung der
Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (CoronavirusSchutzverordnung – CoSchuV)
Stand: 26. Juni 2021

§ 22 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz         vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und             Getränke
1. zur Abholung oder Lieferung anbieten, wenn ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird,
2. zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist, dass
a) in die Innengastronomie nur Gäste mit einem Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,
b) die Kontaktdatenerfassung der Gäste nach § 4 erfolgt,
c) ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.

(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b keine Anwendung; Entsprechendes gilt für Mensen. Abs. 1 Als geeignete Schutzmaßnahme nach § 5 Nr. 2 sollte bei dem Vor-Ort-Verzehr insbesondere durch die Abstände der Tische ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden, sofern keine geeignete Trennvorrichtung vorhanden ist.

In der Innengastronomie dürfen nur Personen mit Negativnachweis bedient werden. Auch bei dem Besuch der Außengastronomie wird Personen, die nicht geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind, dringend empfohlen, nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen.

In der Innengastronomie ist bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes eine medizinische Maske zu tragen. Gäste dürfen zur Abholung von Speisen oder Getränken an Selbstbedienungskiosken oder Buffets den Sitzplatz verlassen. Hierbei ist eine medizinische Maske zu tragen. Im Außenbereich von gastronomischen Einrichtungen besteht für das Personal sowie für Gäste keine Maskenpflicht. Sofern gastronomische Einrichtungen sowohl über einen Innen- als auch über einen Außenbereich verfügen, kann die Maske vom Personal im Einklang mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben im Außenbereich abgenommen werden.

Für die Übertragung von Fußballspielen in gastronomischen Betrieben, insbesondere anlässlich der Fußball-EM 2021, gelten die Voraussetzungen des § 22. Sitzplätze in (überdachten) Einkaufszentren außerhalb der Geschäftsräume gelten als Innenbereich bzw. Innengastronomie

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